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   VGH Hessen, 22.02.2010 - 23 C 2728/09   

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VGH Hessen, 22.02.2010 - 23 C 2728/09 (https://dejure.org/2010,127850)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.02.2010 - 23 C 2728/09 (https://dejure.org/2010,127850)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. Februar 2010 - 23 C 2728/09 (https://dejure.org/2010,127850)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 01.07.2010 - 4 C 2302/09

    Fernstraßenplanung durch Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Hessen, 22.02.2010 - 23 C 2728/09
    Ein Ordner und ein Hefter Verfahrensakten, eine Akte zum Stoppantrag und eine Widerspruchsakte des Antragsgegners sowie die das Normenkontrollverfahren des Antragstellers betreffende Gerichtsakte 4 C 2302/09.N nebst den dort beigezogenen Beiakten waren Gegenstand der Beratung.

    Der Umstand, dass dieser Bebauungsplan noch im Normenkontrollverfahren angegriffen werden konnte und vom Antragsteller des vorliegenden Verfahrens auch mit der Normenkontrollklage angegriffen worden ist (Az.: 4 C 2302/09.M), steht dem Flurbereinigungsbeschluss gemäß § 87 Abs. 2 FlurbG nicht entgegen, denn der bloße Umstand eines Normenkontrollantrages macht einen rechtskräftigen Bebauungsplan nicht unwirksam und hat auch nicht etwa aufschiebende Wirkung.

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 22.02.2010 - 23 C 2728/09
    Dem Verfassungsgebot des geringstmöglichen Eingriffs bei Enteignungen (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968, DVBl. 1969, 190) wird gerade die Unternehmensflurbereinigung gerecht, weil sie für die Betroffenen das mildere, verhältnismäßigere Mittel darstellt (Beschluss des Senats vom 22. Juni 1989 - F 1732/89 -).
  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87

    Unternehmensflurbereinigung - Flurbereinigungsverfahren - Landverlust -

    Auszug aus VGH Hessen, 22.02.2010 - 23 C 2728/09
    Zwar kann auch im Wege der Unternehmensflurbereinigung Land erst in Anspruch genommen werden, wenn der Unternehmensträger sich zuvor ernsthaft, aber vergeblich bemüht hat, die für das Unternehmen benötigten Grundflächen zu angemessenen Bedingungen freiwillig zu erwerben; allerdings muss der Versuch des freiwilligen Grunderwerbs nicht schon vor der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung unternommen werden, vielmehr genügt es, wenn er bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zum Ergehen einer vorläufigen Besitzeinweisung unternommen wird (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 -, RdL 1989, 264).
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 2.81

    Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke "in großem Umfang" bei einer

    Auszug aus VGH Hessen, 22.02.2010 - 23 C 2728/09
    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die beanspruchte Fläche über 5 ha groß ist (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 2.81 -, RdL 1983, 293), eine Fläche, die hier erheblich überschritten wird.
  • VGH Hessen, 08.03.2012 - 23 C 1580/11
    Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 (Az: 23 C 2728/09) lehnte das Flurbereinigungsgericht beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof den Eilantrag des Klägers ab.

    Wegen der weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakten des Beklagten Beselich Heckholzhausen B 49 (1 Ordner , 1 Hefter LK-Allgemein, 1 Widerspruchsakte), die Gerichtsakte zum Eilantrag des Klägers (23 C 2728/09) sowie die das Normenkontrollverfahren des Klägers betreffende Gerichtsakte (4 C 2302/09.N) Bezug genommen.

    Das Bemühen um einen freihändigen Landerwerb ist damit auch im Verfahren der Unternehmensflurbereinigung nicht entbehrlich; darauf hat das Flurbereinigungsgericht bereits in dem den Kläger betreffenden Eilbeschluss vom 22. Februar 2010 (23 C 2728/09) hingewiesen.

  • VGH Hessen, 01.07.2010 - 4 C 2302/09

    Fernstraßenplanung durch Bebauungsplan

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des normenkontrollrechtlichen Eilverfahrens (4 B 2623/09.N), des beigezogenen (Eil-) Verfahrens des Flurbereinigungssenats (- 23 C 2728/09 -) sowie auf die Verfahrensunterlagen betreffend den Bebauungsplan "B 49 - Zweiter und Dritter Abschnitt" " der Antragsgegnerin (2 Ordner) Bezug genommen.

    In seinem, den Eilantrag ablehnenden, Beschluss vom 22.02.2010 (- 23 C 2728/09 -) betont der Flurbereinigungssenat zugleich, dass es unwahrscheinlich sei, dass dies im vorliegenden Fall nicht gelingen könne (s. Seite 12, 1etzter Absatz des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

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